SOZIALGERICHTSBARKEIT


Vor dem Klageverfahren findet in der Regel ein Widerspruchsverfahren statt. Dieses Vorverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Erachtet die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Andernfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.

Wird der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nicht rechtzeitig eingelegt, so ist der Verwaltungsakt in der Sache bindend. Gleiches gilt, wenn gegen einen Widerspruchsbescheid nicht rechtzeitig Klage vor dem Sozialgericht erhoben wird. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sein (Überprüfungsverfahren).

Unter besonderen Voraussetzungen kann in eilbedürftigen Fällen, auch schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens, ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in Frage kommen.

Über die Klage entscheiden in der ersten Instanz die Sozialgerichte. Die Landessozialgerichte entscheiden in der zweiten Instanz über die Urteile und über andere Entscheidungen der Sozialgerichte (Berufungsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren). Das Bundessozialgericht ist zuständig für Revisionen gegen die Entscheidungen der Landessozialgerichte und für Sprungrevisionen gegen Entscheidungen der Sozialgerichte

Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach der getroffenen Vergütungsvereinbarung oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten, welche eine Rechtsschutzversicherung bei Kostenzusage oder die Gegenseite bei Obsiegen bezahlt, werden angerechnet. 

Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind u.a. für Versicherte und Leistungsempfänder der gesetzlichen Sozialversicherung gerichtskostenfrei.