SOZIALGERICHTSBARKEIT
Vor dem Klageverfahren findet in der Regel ein Widerspruchsverfahren statt. Dieses Vorverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Erachtet die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Andernfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.
Wird der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nicht rechtzeitig eingelegt, so ist der Verwaltungsakt in der Sache bindend. Gleiches gilt, wenn gegen einen Widerspruchsbescheid nicht rechtzeitig Klage vor dem Sozialgericht erhoben wird. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sein (Überprüfungsverfahren).
Unter besonderen Voraussetzungen kann in eilbedürftigen Fällen, auch schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens, ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in Frage kommen.
Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind u.a. für Versicherte und Leistungsempfänder der gesetzlichen Sozialversicherung gerichtskostenfrei.